BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 15.08 BinSchStrOWendenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 15 § 15.07§ 15.09 Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.