BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 15.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 15 § 15.28§ 15.30 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 15.28