BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 21 § 21.15§ 21.17 (keine besonderen Vorschriften)