BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 21.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 21 § 21.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 21.28