BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 24.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und AbladetiefeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 24 § 24.01§ 24.03 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 24.01