BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 24 § 24.15§ 24.17 (keine besonderen Vorschriften)