BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 26.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und AbladetiefeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 26 § 26.01§ 26.03 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 26.01