BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 26.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 26 § 26.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 26.28