BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 3.05 BinSchStrOVerbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und SichtzeichenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 3, Abschnitt I. § 3.04§ 3.06 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 3.04