BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 3.07 BinSchStrOVerbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen GegenständenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 3, Abschnitt I. § 3.06Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 3.06