BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 3.31 BinSchStrOHinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3: Bild 60)Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 3, Abschnitt III. § 3.30§ 3.32 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 3.30