BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 3.32 BinSchStrOHinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 3, Abschnitt III. § 3.31§ 3.33 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 3.31