BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 6.05 BinSchStrOAusnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das BegegnenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 6, Abschnitt II. § 6.04§ 6.06 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 6.04