BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 6.10 BinSchStrOVerhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim ÜberholenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 6, Abschnitt II. § 6.09§ 6.11 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 6.09