§ 19 Abs. 4 BinSchUOGültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 erneuert werden. Bei der Untersuchung sind die…
§ 12 BinSchUOBefristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer…
§ 24 Abs. 2 BinSchUOWiederkehrende Untersuchung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung…
Art. 1 Abs. 2 32019R0503VERORDNUNG (EU) 2019/503 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung gilt für die folgenden Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse, sofern sie am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig…
§ 8 Abs. 7 BinSchUOAndere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung
Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung erteilten…