§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV
Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann, verringert werden.
a).
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b).
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m