§ 30 Nr. 2 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
das Datum der Anerkennung und
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
nachweisen, dass sie
§ 27 Nr. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
§ 41 Abs. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
§ 39 Abs. 1 Biokraft-NachVAnerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.