§ 31 Abs. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise…
§ 34 Abs. 1 37. BImSchVSiebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise…
§ 32 Nr. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
§ 28 Abs. 4 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.
§ 30 Nr. 2 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
das Datum der Anerkennung und