§ 43 BioSt-NachV
Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1)
Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
(2)
Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
(3)
Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4)
Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.