§ 44 BioSt-NachV
Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2,
Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.