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Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde…
die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.