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Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen, insbesondere die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen, verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.