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Zuständige Behörde für den Vollzug der Biostoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Soweit nicht Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Behörde nach Absatz 1 für die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben nach der Biostoffverordnung zuständig. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.