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Oberste Landesbehörde im Sinne der Biostoffverordnung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Geeignete Personen als Vertreter der Landesbehörden im Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe nach § 19 der Biostoffverordnung werden durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entsandt.