BJagdG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 BJagdGJagdbezirkeBundesjagdgesetz · II. Abschnitt, 1.§ 5 Leichte Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenJagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8). 0 0