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Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.
Die Länder können die Mindestgrößen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.
Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 Hektar, wobei mindestens 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die…
Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke darf nur zugelassen werden, sofern die Jagdgenossenschaft sie beschlossen…
der verbleibende gemeinschaftliche Jagdbezirk die gesetzliche Mindestgröße nicht unterschreitet.
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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