§ 40 BJagdG
Einziehung
(1)
Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5 begangen worden, so können eingezogen werden.
1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
(2)
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.