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Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen der Verbote des § 18 Abs. 1 die Jagd ausübt,
entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Wild in der Notzeit nicht angemessen oder artgerecht füttert oder Wild außerhalb der Notzeit ohne entsprechende Genehmigung füttert,
entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 5 Wild in der freien Natur aussetzt oder ohne vorherige Genehmigung der oberen Jagdbehörde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 in der freien Natur ansiedelt,
einer vollziehbaren Anordnung der Jagdbehörde nach § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt ferner, wer
entgegen § 2 Abs. 2 als Führer eines Fahrzeuges einen Wildunfall mit Schalenwild bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen nicht anzeigt,
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ohne Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften oder des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes Wild der genannten Arten tötet oder entgegen § 8 Abs. 3 Satz 4 Jagdhandlungen mit der Schusswaffe ohne Jagdschein oder ohne ausreichenden Versicherungsschutz vornimmt,
entgegen § 19 Abs. 3 die Jagd vorsätzlich stört,
entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit oder über den Abschussplan hinaus der Jagdbehörde nicht anzeigt oder das erlegte Wild auf Verlangen der Jagdbehörde nicht vorlegt,
entgegen § 23 Abs. 1 auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild nicht weidgerecht nachsucht oder entgegen § 23 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 den Jagdausübungsberechtigten nicht unverzüglich informiert,
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 oder 2 brauchbare Jagdhunde nicht verwendet oder einsetzt,
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Geldbuße bedroht ist oder entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 Hauskatzen tötet oder entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen lässt oder entgegen § 27 Abs. 3 ohne Genehmigung wildernde Hunde tötet oder entgegen § 27 Abs. 5 Arzneimittel an Wild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verabreicht,
den Vorschriften einer nach § 20 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3, § 35 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden.
§ 41a des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt ist.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder Untersagung der Jagdbehörde nach § 12 Absatz 4 einem Dritten…
Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich die Jagd anders als durch Ansitzjagd ausübt.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Jagd aus anderen Gründen als denen des Jagdschutzes oder zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens ausübt oder
die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);
Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 7 SächsLJagdG handelt auch, wer entgegen § 37 Abs. 2 und 3 SächsLJagdG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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