§ 46 BJagdG
Inkrafttreten des Gesetzes
(1)
(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)
(2)
(Aufhebung von Vorschriften)
(3)
Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.