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(weggefallen)
nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
(weggefallen)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.