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Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,
weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,
die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,
Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie
Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.
personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten.
Abfrage nach vermissten Personen im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen oder aus humanitären Gründen;
Die Personenauskunftstelle verarbeitet im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten zum Zweck der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung. Sie sind…
Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten Entsprechendes gilt, soweit es…
Angabe, ob die Abfrage einen Verdächtigen oder eine wegen einer Straftat verurteilte Person, ein Opfer einer Straftat, eine vermisste Person oder nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.