§ 2 BKMBGebV
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1)
Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2)
Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3)
Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(4)
Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.
1.
die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
2.
von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.