§ 1 BKRG
Zentrum für Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung
(1)
Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum für Krebsregisterdaten geführt.
(2)
Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder und die epidemiologischen Krebsregister der Länder.