§ 2 BKRG
Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:
die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,
die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,
die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,
die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,
die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,
die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,
den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,
die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,
die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,
die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.