§ 1 BesÜGBesoldungsüberleitungsgesetz
Dieses Gesetz gilt für die soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2…
§ 2 Abs. 2 BLBVBegriffsbestimmungen
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 1 Abs. 1 HdBALBVVerordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W…
§ 4 SanOAAusbGVVerordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12, 17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.