BLV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietAllgemeine innere Verwaltung§ 1 BLVGeltungsbereichVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten · Abschnitt 1§ 2 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDiese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 0 0