Entsprechende Geltung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12, 17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 4 SanOAAusbGV
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