§ 7 Abs. 2 BMFSFJBAFzAZustAnOAnordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Abweichend davon entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts über die Übertragung der Funktion der…
§ 22 Abs. 2 ArbKG SL 1992Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 8. April 1992
Ämter und Aufgaben des Präsidiums erlöschen, unbeschadet bestehender dienstvertraglicher Vereinbarungen, mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bis zur…
Art. 73 Abs. 2 32016R0794VERORDNUNG (EU) 2016/794 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates
Ist der auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannte Direktor nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 dieses…
§ 162 Abs. 3 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
§ 8 Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 62 Abs. 2 SMGSaarländisches Mediengesetz (SMG) Vom 17. Oktober 2023*)
Die laufende Amtszeit der oder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Direktorin oder Direktors bleibt unberührt.