§ 22 ArbKG SL 1992
Übergangsregelung
Bis zum Zusammentreten einer neu gewählten Vertreterversammlung bleibt der bisherige Vorstand im Amt; er kann gegebenenfalls durch Nachwahl ergänzt werden.
Ämter und Aufgaben des Präsidiums erlöschen, unbeschadet bestehender dienstvertraglicher Vereinbarungen, mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bis zur Bestellung des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin werden dessen/deren Aufgaben durch den bisherigen Vizepräsidenten wahrgenommen, der hierfür seine bisherige Amtsbezeichnung weiterführen kann.