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Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre andauert und die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen Umfang gerecht geworden ist.
Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.
§ 8 Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit…
Alle Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsordnung oder der Sächsischen Besoldungsordnung angehören, werden…
die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe, wenn der Bewerber bereits Beamter ist, und
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
Beamtinnen und Beamten, denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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