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Zuständige Behörde für ist der Landrat [3] in Neunkirchen.
die Anerkennung als Blindenwerkstätte und als Zusammenschluss von Blindenwerkstätten nach § 5 Abs. 1 BliwaG sowie für die Versagung der Anerkennung nach § 5 Abs. 2 BliwaG,
die Erteilung und die Entziehung von Blindenwaren-Vertriebsausweisen nach § 6 Abs. 1 bis 4 BliwaG,
die Überwachung nach § 7 BliwaG