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Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen die Befugnisse nach den §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
§ 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Zuständige Behörde Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.…
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen gemäß § 3 Absatz…
zuständig für die Aufgaben nach § 7 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz –…
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2…
Der Aufsichtsbehörde gemäß § 48 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.