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Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Zuständige Behörde Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten.“
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Landesanteil zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen.“
zuständig für die Aufgaben nach § 7 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes…
§ 9 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001…
Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband…
Nach § 8 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53),…
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche Das Gesetz über die Gewährung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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