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Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) und einer Elternzeit nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom…
Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen oder einer…
wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes durch Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeiten werden nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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