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Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss: Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.
im einfachen Dienst: drei Monate,
im mittleren Dienst: ein Jahr,
im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.
In den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 des Saarländischen…
Bis zur Einrichtung der nach § 8 Absatz 4 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen sind die Beamtinnen und Beamten…
Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn…
Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn…
Besitzt oder erwirbt die Lehrkraft eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt nach § 30, gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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