§ 25 Abs. 2 SächsLVOSächsische Laufbahnverordnung
Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf…
§ 50 Abs. 2 BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss: Während der…
§ 22 Abs. 1 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Ein Wechsel der Fachrichtung innerhalb einer Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue…