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Ein Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
Die von einer Laufbahnbewerberin oder einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden (§ 17 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes), wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
In den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn nach einer mindestens sechsmonatigen Unterweisung, es sei denn, für die neue Laufbahn ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich.
1Im Falle des § 17 Absatz 4 des Saarländischen Beamtengesetzes erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn, wenn sie oder er erfolgreich an einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen teilgenommen hat, es sei denn, für die neue Laufbahn ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich. 2Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport. 3Die Qualifizierungsmaßnahme dauert mindestens drei Monate im einfachen Dienst, ein Jahr im mittleren Dienst und ein Jahr und sechs Monate im gehobenen und höheren Dienst. 4Während dieser Zeit hat die Beamtin oder der Beamte die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen zu erwerben.
Über die Anerkennung der Befähigung nach Absatz 2 sowie den Erwerb der Befähigung nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.
Ein Wechsel der Fachrichtung innerhalb einer Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue…
Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die…
Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn erworben hat. Bei einem Laufbahnwechsel gelten für…
Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf…
Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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