Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
§ 5 BMASBGebV
§ 5 BMASBGebVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen