Anlage BMASBGebV
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3377)
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)Gebühren/Auslagen in Euro1Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG) 64,402Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) 377,003Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung 218,004Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit4.1Prüfung2 060,004.2einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten)1 316,005Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG)5.1Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG) 76,805.2Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG) 43,405.3Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)nach Zeitaufwand6Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als6.1Prüfung1 665,006.2einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschauprüfungen) 921,007Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)nach Zeitaufwand8Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:8.1Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werdenin der tatsächlich entstandenen Höhe8.2Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werdenin der tatsächlich entstandenen Höhe8.3Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebührenin der tatsächlich entstandenen Höhe