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Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln: 1.Familienname0101a bis 0105a,2.frühere Namen0201a, 0203a,3.Vornamen0301, 0303,4.Geburtsdatum0601,5.derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung1201 bis 1209, 1213a,6.Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle…
Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden…
In der Personensuche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2 der Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbestand gesucht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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